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Bildung und Teilhabe

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für

  • eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • persönlichen Schulbedarf
  • Schülerbeförderung (In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Übernahme der  Schülerbeförderungskosten vorrangig durch die Schulträger nach der  Schülerfahrkostenverordnung.)
  • Lernförderung (falls über die schulischen Angebote hinaus erforderlich)
  • die Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
  • die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von max. 10 € monatlich.


Weitere Informationen zu den einzelnen Leistungen sind im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS, Link s. rechts) verfügbar.

Die Leistungen sind grundsätzlich gesondert zu beantragen.

Zuständig für Leistungsempfänger nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist das Jobcenter Städteregion Aachen. Informationen sowie Antragsformulare erhalten Sie auf der dortigen Internetseite (Link rechts).

Leistungsempfänger nach SGB XII bzw. von Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Hierfür können die unten rechts verfügbaren Formulare verwendet werden.

 

 


Verfahrensweise bezüglich Bildungs- und Teilhabeleistungen in Bezug auf die Regelungen zum Coronoavirus

 

1. Kostenübernahme für Onlineförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets
Aufgrund des Erlasses der Landesregierung NRW kann Lernförderung derzeit nicht im gewohnten Rahmen (Einzel- oder Gruppenunterricht) stattfinden.

Daher ist darauf hinzuweisen, dass Kosten für Onlineförderangebote im Interaktionsformat (z. B. in Form einer Videokonferenz) im Rahmen der BuT-Leistungen übernahmefähig sind, soweit diese auch tatsächlich durchgeführt werden. Als Nachweis ist von den Eltern (dem Erziehungsberechtigten) eine schriftliche Bestätigung (per E-Mail, Fax oder einfachem Brief) der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu übersenden, dass der Unterricht und in welcher Form der Unterricht stattgefunden hat.


2. Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Aufgrund des Erlasses der Landesregierung NRW ist das Vereinsleben bis zum 19.04.2020 de facto ausgesetzt worden.

Die Kosten für Sportvereine und Musikschule und ähnliche Aktivitäten werden aber übernommen, da in vielen Fällen die Vereinsbeiträge ggfls. auch dann weiterbezahlt werden müssen, wenn die Leistung vorübergehend nicht in Anspruch genommen wird.

3. Kosten für Klassenfahrten und Ausflüge
Aufgrund des Erlasses der Landesregierung NRW finden derzeit in Schulen, Kitas und der Kindertagespflege keine Ausflüge und Fahrten statt.

Auf Grund der Tatsache, dass zum jetzigen Zeitpunkt alle Fahrten und Ausflüge bis zum 19.04.2020 abgesagt wurden, entstehen im Ergebnis auch keine Kosten, die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes übernahmefähig sind.

Sollten bereits Zahlungen diesbezüglich geleistet worden sein, sind die Schulen oder Kitas zu kontaktieren.

Eingehende Bedarfsmitteilungen für Ausflüge und Fahrten, die zu einem späteren Zeitpunkt (also nach dem 19.04.2020) geplant sind, werden derzeit durch die jeweiligen Bewilligungsbehörden der StädteRegion Aachen nicht bearbeitet.

Die Bearbeitung erfolgt sobald Klarheit darüber besteht, ab wann derartige Veranstaltungen wieder durchgeführt werden dürfen.

4. Zahlung pauschaler Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets
Da zurzeit noch nicht absehbar ist, ob nach dem 19.04.2020 die Kitas, die Kindertagespflege und Schulen wieder öffnen oder ob diese weiterhin geschlossen bleiben, wird der entsprechende Pauschalbetrag für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für den Monat April 2020 zunächst ausgezahlt, wenn die Kosten für diese Leistung des betroffenen Kindes bereits bewilligt wurden.   

Sobald bekannt ist, welche Regelungen im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus nach dem 19.04.2020 gelten, wird entschieden, ob und in welcher Höhe die Bewilligung für den Monat April 2020 aufrechterhalten bleibt und ob die Bewilligungen für den Monat Mai 2020 aufgehoben werden. 

Soweit die Leistungen für die Zeit ab dem 01.04.2020 hinsichtlich der pauschalen Kostenübernahme für das Kind noch nicht bewilligt wurden, erfolgt nur eine Bewilligung der Kostenübernahme dem Grunde nach. Zu einer Auszahlung kommt es erst, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind an der Verpflegung im Monat April 2020 teilgenommen hat.